Satzung

 

Stottern & Selbsthilfe Baden-Württemberg e.V.

 

 

Satzung

Alle in der männlichen Form gewählten Formulierungen gelten auch in ihrer weiblichen Fassung.

  1. Name und Sitz
    Der Verein führt den Namen „Stottern & Selbsthilfe Baden-Württemberg e.V.“. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 697 beim Amtsgericht Ulm eingetragen. Sitz des Vereins ist Ulm.
  2. Zweck 
    1. Der Zweck des Vereins ist es, dem Entstehen von Stottern entgegenzuwirken und die Lebenssituation von Stotternden zu verbessern.
    2. Der Verein setzt sich zum Ziel, Stotternde aller Altersgruppen, deren Angehörige und Freunde zu beraten und durch geeignete Veranstaltungen auf therapeutische Maßnahmen vorzubereiten und deren Erfolg zu sichern, evtl. an therapeutischen Maßnahmen mitzuwirken und selbst solche durchzuführen. Oberstes Ziel des Vereins ist, einen vorurteilsfreien Umgang mit Stotternden in der Gesellschaft zu erreichen.
    3. Die zwanglose Kontaktpflege soll nicht nur unter sprechbehinderten Personen, sondern auch mit nicht-sprechbehinderten Personen geschehen, um die Gefahr der gesellschaftlichen Isolation zu vermeiden. Aus diesem Grund sind nicht-sprechbehinderte Personen auch gern als Mitglieder willkommen.
    4. Besonderer Wert wird auf die aktive Vereinsarbeit gelegt, damit hierdurch die Erfahrung der Selbstorganisation, Eigeninitiative und demokratische Praxis ermöglicht wird.
    5. Durch Öffentlichkeitsarbeit sollen die Gründe für das Entstehen der Sprechbehinderung, das Problem der Sprechbehinderung selbst sowie Möglichkeiten der Vorbeugung und evtl. Behebung der Behinderung bekannt werden. Eine bessere Koordination bereits bestehender Einrichtungen soll angestrebt werden.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden.
    2. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe begünstigen.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung mildtätiger Zwecke.
    4. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Diese Vermögensregelung gilt insbesondere bei Ausscheidung einzelner Mitglieder aus dem Verein.
  4. Mitgliedschaft
    1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
    2. Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden.
    3. a)
      Mitglied im Landesverband wird man durch Beitritt zur Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. mit Wohnsitz in Baden-Württemberg. Die Beitrittsregelung ist nach Satzung der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. festgelegt.
      b)
      Wer nur Mitglied im Verein Stottern & Selbsthilfe Baden-Württemberg e.V. werden will, kann das mit schriftlichem Antrag beim Vorstand des Vereins erklären.
      1. b1)      
        Die Beiträge werden durch die  Mitgliederversammlung festgelegt.
      2. b2)      
        Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Annahme eines Mitgliedes nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages schriftlich ab, gilt die Mitgliedschaft als erworben. Über den Einspruch gegen die Ablehnung entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
      3. b3)     
        Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied als Tagesordnung 4 Wochen vorher schriftlich bekannt zu machen. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich.
  5. Vereinsorgane
    sind
    1. a) Die Mitgliederversammlung
    2. b) der Vorstand
    3. c) die Rechnungsprüfer
  6. Mitgliederversammlung
    Jedes Mitglied hat grundsätzlich Rede- und Antragsrecht.
    1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
      1. Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
      2. Die Entlastung des Vorstandes.
      3. Die Wahl der Rechnungsprüfer (siehe § 9 Absatz 1)
      4. Die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit (z.B. auch die Planung von neuen Projekten).
      5. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes aufheben.
      6. Einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
      7. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
    2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mind. 3 bis max. 5 Mitgliedern: Dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und 1 bis max. 3 weiteren gleichberechtigten Vorstands-Mitgliedern. Sie sind als Vorstand im Sinne des § 26 BGB anzusehen.
    2. Die Mehrheit des Vorstandes besteht aus Stotternden.
    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich mind. 3 seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
    4. Der Vorsitz sowie der stellvertretende Vorsitz des Vorstandes vertreten gemeinsam den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.
    5. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben und bestimmte Funktionen oder Ämter innerhalb des Vorstands delegieren.
    6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  8. Aufgaben des Vorstandes
    1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, sooft es die Arbeit erfordert, mindestens einmal im Jahr. Die Einladung mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
    2. Der Vorstand hat auch einzuladen, wenn 1/5 seiner Mitglieder eine Mitgliederversammlung beantragt.
    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt,  beschließen, dass für Vereinsämter
      1. a)Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können.
      2. b)
        Ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten können.
  9. Rechnungsprüfer
    1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand und einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. 
    2. Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht und einmal jährlich die Pflicht, das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Sie unterrichten den Vorstand und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.
  10. Satzungsänderung
    Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgegeben Stimmen beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  11. Auflösung
    1. Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Liquidatoren sind Vorsitzender und ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes.
    3. Die bei der Auflösung des Vereins anfallenden Vermögensfragen werden durch § 3 Absatz 3 der Vereinsverfassung geregelt.

Errichtet am 23.10.1977

Letzter aktueller Stand 15.04.2018

Vereinsregister Nr. 697 Amtsgericht Ulm

Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 18.05.2025

 

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